Wenn du in einer Mietwohnung lebst und deine Küche modernisieren willst, stehst du vor einer Frage: Was darfst du wirklich tun, und wer muss was bezahlen? Viele Mieter denken, sie dürfen alles ändern - andere fürchten, sie dürfen gar nichts. Die Wahrheit liegt dazwischen: Du hast mehr Rechte, als du denkst. Aber auch mehr Pflichten. Und der Vermieter kann nicht einfach alles auf dich abwälzen.
Du zahlt Miete für die Küche - also gehört sie dir auch
Ein Mythos hält sich hartnäckig: Wer eine Wohnung mit Küche mietet, hat nur das Recht, sie zu benutzen. Falsch. Die Küche ist Teil der vermieteten Wohnung. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2016 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag sagt, die Küche sei nicht Bestandteil des Mietvertrags - sie zählt trotzdem. Du zahlst Miete dafür, also hat sie den gleichen Status wie das Bad oder das Wohnzimmer. Und das bedeutet: Der Vermieter muss sie in einem funktionierenden Zustand halten.
Was gehört zur Mindestausstattung? Eine Spüle, Kochplatten (oder ein Backofen), und ein Kühlschrank. Ein Geschirrspüler? Nicht verpflichtend - aber heute fast überall dabei. Und wenn er kaputt geht? Der Vermieter muss ihn reparieren oder ersetzen. Das Landgericht Dresden hat das 1998 entschieden. Und das gilt auch heute noch. Selbst wenn dein Vertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel hat: Das funktioniert nicht bei großen Geräten. Eine defekte Dunstabzugshaube? Der Vermieter muss sie reparieren. Ein Herd, der nicht mehr heizt? Er muss raus, ein neuer rein. Du zahlst die Miete - er sorgt für die Funktion.
Was du als Mieter verändern darfst - und was nicht
Du willst neue Schubladen, eine andere Arbeitsplatte oder ein modernes Kochfeld einbauen? Du darfst. Aber nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters. Und nur, wenn du beim Auszug alles wieder rückstandslos entfernen kannst. Keine Wanddurchbrüche für eine neue Dunstabzugshaube, ohne Genehmigung. Keine neuen Anschlüsse, ohne Zustimmung. Kein Einbau einer kompletten Einbauküche, ohne Vertragsergänzung.
Warum? Weil du die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgeben musst. Wenn du eine neue Einbauküche einbaust, musst du sie wieder rausnehmen - und die alte wiederherstellen. Das ist nicht nur fair, das ist rechtlich vorgeschrieben. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat das 1993 klargestellt: Schriftliche Zustimmung ist Pflicht. Ohne sie riskierst du, dass du beim Auszug Geld zahlen musst - oder sogar die Wohnung nicht zurückbekommst.
Was du aber tun darfst: Du kannst die bestehende Küche neu lackieren, neue Griffe einbauen, die Arbeitsplatte mit einem neuen Belag versehen - solange du nichts an den festen Anschlüssen veränderst. Du kannst sogar eigene Geräte wie eine Mikrowelle oder einen Kaffeevollautomat einbauen. Die gehören dir. Du nimmst sie mit, wenn du gehst.
Wer zahlt, wenn die Küche alt ist?
Eine Küche hält 10 bis 25 Jahre. Das hat das Landgericht Berlin festgestellt. Danach gilt sie als „abgewohnt“. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Wenn deine Küche 18 Jahre alt ist und der Backofen stirbt, muss der Vermieter ihn ersetzen -
nicht du. Das Landgericht Berlin hat im November 2024 klargestellt: Ab 20 Jahren darf der Vermieter keine Reparaturkosten mehr auf dich abwälzen - auch nicht, wenn dein Vertrag eine Kleinreparaturklausel hat.
Das ist wichtig. Viele Vermieter glauben, sie könnten Reparaturen einfach als „Verschleiß“ abtun. Aber das ist nicht legal. Wenn die Küchenschränke alt aussehen, aber noch funktionieren, musst du nicht renovieren. Wenn der Kühlschrank nicht mehr kühlt, musst du nicht selbst einen neuen kaufen. Der Vermieter muss handeln. Und wenn er nicht reagiert? Dann hast du das Recht, eine Mietminderung zu verlangen. Ein Nutzer aus München hat das 2025 erfolgreich durchgesetzt, weil die Dunstabzugshaube seit drei Monaten nicht mehr funktionierte.
Die 3-Jahres-Regel für Schönheitsreparaturen - nur wenn sie wirksam ist
Viele Mietverträge sagen: „In Küche, Bad und WC musst du alle 3 Jahre renovieren.“ Klingt klar - aber ist es das wirklich? Nein. Solche Klauseln sind nur gültig, wenn sie mit weichen Formulierungen wie „in der Regel“, „üblicherweise“ oder „regelmäßig“ formuliert sind. Ein Vertrag, der sagt: „Du renovierst alle 3 Jahre“, ist unwirksam. Das hat das Amtsgericht München 2004 entschieden.
Was heißt das? Du musst nicht einfach die Wände neu streichen, nur weil drei Jahre um sind. Du musst nur dann renovieren, wenn die Abnutzung so stark ist, dass sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Ein abgeplatzerter Lack an einer Schublade? Kein Problem. Ein Riss in der Arbeitsplatte, der sich ausbreitet? Dann ist es Zeit für den Vermieter. Du bist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu machen - nur, wenn die Substanz gefährdet ist.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht handelt?
Wenn der Vermieter nicht reagiert, wenn der Kühlschrank kaputt ist, wenn die Spüle undicht ist - dann hast du Rechte. Du kannst eine Frist setzen: Schreibe ihm einen Brief, fordere die Reparatur innerhalb von 14 Tagen. Wenn er nicht antwortet, kannst du den Schaden selbst beheben lassen und die Kosten vom Mietzins abziehen. Das ist legal. Du musst nur beweisen, dass der Schaden nicht deine Schuld ist.
Und du kannst eine Mietminderung verlangen. Wie viel? Das hängt vom Ausmaß ab. Ein kaputter Backofen? 5-10 % Mietminderung. Eine defekte Spüle? Bis zu 15 %. Eine völlig unbrauchbare Küche? Bis zu 30 %. Das hat das Amtsgericht Besigheim 2023 bestätigt. Und du musst nicht lange warten. Du kannst die Mietminderung sofort ansetzen - nachdem du den Vermieter schriftlich informiert hast.
Was du nicht tun darfst - und warum
Viele Mieter denken: „Ich zahle Miete, also kann ich alles machen.“ Falsch. Du darfst keine baulichen Veränderungen vornehmen: Keine neuen Steckdosen, keine neuen Abzüge, keine Wanddurchbrüche. Du darfst keine neuen Anschlüsse verlegen - nicht mal für einen modernen Kaffeevollautomat. Du darfst keine neuen Küchenzeilen einbauen, die an die Wand geschraubt sind. Du darfst keine neuen Bodenfliesen verlegen, wenn sie die ursprüngliche Struktur verändern.
Warum? Weil du die Wohnung im Originalzustand zurückgeben musst. Und weil du keine Baugenehmigung brauchst - der Vermieter schon. Wenn du etwas veränderst, ohne seine Zustimmung, kann er dich zur Rückschaffung zwingen. Und das kostet Geld. Viel Geld. Du kannst nicht einfach „nachher klären“. Du musst vorher fragen. Und schriftlich.
Was du als Mieter tun kannst - praktische Tipps
- Immer schriftlich kommunizieren. E-Mail, Brief, Fax - alles ist erlaubt. Keine mündlichen Absprachen.
- Warte nicht, bis es kaputt ist. Wenn du merkst, dass ein Gerät schwächelt, melde es sofort. So vermeidest du größere Schäden.
- Halte Fotos und Quittungen. Wenn du eine Reparatur selbst bezahlst, brauchst du Belege. Und Fotos vom Zustand vorher und nachher.
- Nutze den Deutschen Mieterbund. Sie bieten kostenlose Beratung. In München gibt es mehr als 20 Beratungsstellen. Sie helfen dir, deine Rechte einzuklagen.
- Prüfe deinen Mietvertrag. Suche nach Klauseln wie „Kücheninstandhaltung“, „Schönheitsreparaturen“ oder „Kleinreparaturen“. Wenn sie zu streng sind, sind sie vielleicht unwirksam.
Die Zukunft: Was sich 2026 ändern wird
Bis 2026 soll das Mietrecht novelliert werden. Der Entwurf vom Dezember 2025 sieht klare Regeln vor: Für Küchen über 20 Jahre gibt es keine Reparaturkosten mehr für Mieter. Für moderne Geräte wie Induktionskochfelder oder energieeffiziente Kühlschränke wird die Pflicht des Vermieters klarer. Und - wichtig - Sonderklauseln, die Mieter zur Übernahme von Kosten für Smart-Küchen verpflichten, werden als unwirksam eingestuft.
Das ist ein großer Schritt. Denn viele Vermieter versuchen heute, die Kosten für neue Technik auf Mieter abzuwälzen. Das ist nicht mehr legal. Und es wird noch schwerer werden.
Was passiert in anderen Bundesländern?
Berlin hat ein eigenes Wohnungsaufsichtsgesetz. Dort muss mindestens eine Kochgelegenheit vorhanden sein - das reicht sogar ein Campingkocher. In anderen Bundesländern gibt es keine solche Regelung. Aber das BGB gilt überall. Und das BGB sagt: Der Vermieter muss die Wohnung nutzbar halten. Das ist der Maßstab. Ob du in Hamburg, Stuttgart oder Leipzig wohnst - die Regeln sind gleich. Nur die Praxis unterscheidet sich. In München und Hamburg sind Küchen älter als 15 Jahre selten. In ländlichen Regionen sind sie oft über 25 Jahre alt. Aber das ändert nichts an deinen Rechten.
Was du aus diesem Artikel mitnehmen solltest
- Deine Küche gehört dir - nicht weil du sie „benutzt“, sondern weil du Miete dafür zahlst.
- Der Vermieter muss defekte Geräte ersetzen - nicht du.
- Du darfst nur verändern, was du wieder rückbauen kannst - und nur mit schriftlicher Zustimmung.
- 3-Jahres-Renovierungspflicht? Nur wenn der Vertrag weiche Formulierungen hat.
- Wenn der Vermieter nicht handelt: Schreibe, dokumentiere, miete minder - und hole dir Hilfe vom Mieterverein.
Die Küche ist kein Luxus. Sie ist ein Teil deiner Wohnung. Und du hast mehr Rechte, als dir dein Vermieter einreden will.